Anpassung der Förderfähigkeit für ungarische Einrichtungen in Horizont Europa

Seit dem 16. Dezember 2022 war es ausgewählten Einrichtungen aus Ungarn nicht möglich, Fördermittel im Rahmen von Horizont Europa zu erhalten. Am 13. Oktober 2026 hat der Rat die Aufhebung dieser Maßnahmen verabschiedet.

Seit dem 16. Dezember 2022 war es ausgewählten Einrichtungen aus Ungarn nicht möglich, Fördermittel im Rahmen von Horizont Europa zu erhalten. Dies betraf gemeinnützige Stiftungen, die auf der Grundlage des ungarischen Gesetzes IX von 2021 gegründet wurden, sowie Einrichtungen, die von solchen Stiftungen unterhalten werden. Die entsprechenden Einrichtungen konnten bisher nur als "Assoziierte Partner" in die Konsortien aufgenommen werden.

Am 13. Oktober 2026 hat der Rat der Europäischen Union die Aufhebung dieser Maßnahmen verabschiedet. Der Beschluss trat am Tag seiner Notifizierung an Ungarn, dem 14. Oktober 2026, in Kraft.

Infolgedessen können ab dem Tag des Inkrafttretens des Aufhebungsbeschlusses (14. Oktober 2026) wieder neue rechtliche Verpflichtungen, die Unionsmittel betreffen, mit den betreffenden Einrichtungen eingegangen werden.

1. Auswirkungen auf bereits unterzeichnete, laufende Fördervereinbarungen

Bei bereits unterzeichneten und laufenden Finanzhilfevereinbarungen (Grant Agreements) können die betroffenen Einrichtungen grundsätzlich nun in jeder förderfähigen Rolle EU-Mittel erhalten, vorbehaltlich der geltenden Fördervoraussetzungen.

Dies würde eine vom Konsortium beantragte Änderung der Grant Agreements erfordern. Solche Änderungen können nicht rückwirkend vor dem Datum des Inkrafttretens des Aufhebungsbeschlusses wirksam werden. Darüber hinaus kann der maximale EU-Förderbetrag (EU Contribution) einer bereits unterzeichneten Finanzhilfevereinbarung nicht erhöht werden, um die förderfähigen Kosten der zuvor betroffenen ungarischen Einrichtungen zu decken; jegliche Unterstützung für diese Einrichtungen müsste daher durch eine Umverteilung innerhalb des bestehenden maximalen EU-Beitrags erfolgen.

2. Auswirkungen auf Anträge, die sich in der Vorbereitung einer Finanzhilfevereinbarung (Grant Agreement Preparation) befinden

Bei Anträgen, die sich derzeit in der Vorbereitungsphase für das Grant Agreement befinden, können Einrichtungen, die zuvor als assoziierte Partner ohne Finanzierung aufgeführt waren, nun als Begünstigte teilnehmen und Fördermittel erhalten. Koordinatorinnen und Koordinatoren von Vorschlägen, die sich in der Vorbereitung einer Fördervereinbarung befinden und betroffene ungarische Einrichtungen als assoziierte Partner einbeziehen, sollten sich an ihren Projektbeauftragten (Project Officer) bei der zuständigen EU-Durchführungsstelle (Exekutivagentur, Gemeinsames Unternehmen/ Joint Undertaking, Europäische Kommission) wenden.

3. Vorbereitung von Anträgen

Ab sofort können die entsprechenden Einrichtungen als Begünstigte (Beneficiary) teilnehmen und Fördermittel erhalten.

4. Weitere Informationen

Bitte beachten Sie, dass die aktuelle Version der allgemeinen Anhänge zum Arbeitsprogramm 2026/2027 ("General Annexes") noch nicht angepasst wurde. Hierin wird aktuell noch auf den Ausschluss der ungarischen Einrichtungen verwiesen.

Eine Reihe von häufig gestellten Fragen (FAQs) wird in Kürze auf dem Funding & Tenders Portal verfügbar sein, sobald der Durchführungsbeschluss des Rates zur Aufhebung dieser Maßnahmen im Amtsblatt der EU veröffentlicht ist.