Teilnahmefähigkeit einiger ungarischer Einrichtungen an Horizont Europa eingeschränkt

Aufgrund von Verstößen Ungarns gegen das fundamentale Prinzip der Rechtsstaatlichkeit können keine Horizont-Europa-Finanzhilfevereinbarungen mehr mit bestimmten ungarischen Einrichtungen geschlossen werden.


Update Mai 2023: Im März hat die ungarische Regierung ein Programm aufgesetzt, um den Förderanteil der betroffenen Einrichtungen aus nationalen Mitteln zu finanzieren. Um die Konditionen können sich ungarische Einrichtungen auf der Seite des National Research Development and Innovation Office informieren. Informationen auf Englisch finden Sie ebenfalls dort. Eine aktuelle Sammlung von Fragen und Antworten zu diesem Thema findet sich auch auf dem Funding & Tenders Portal.


Seit dem 15. Dezember 2022 ist es aufgrund von Verstößen Ungarns gegen das fundamentale Prinzip der Rechtsstaatlichkeit nicht mehr möglich, Horizont-Europa-Finanzhilfevereinbarungen mit Einrichtungen zu schließen, die unter das 2019 verabschiedete Akademie-Gesetz fallen beziehungsweise über das darüber etablierte Stiftungsmodell verwaltet werden (EU 2022/2506). Darunter fallen die folgenden 21 Hochschulen, die nun nicht mehr zuwendungsfähig in Horizont Europa sind:

  • Budapest Business School
  • Corvinus University of Budapest
  • University of Veterinary Medicine Budapest
  • University of Dunaújváros
  • University of Debrecen
  • Hungarian University of Agricultural and Life Sciences
  • Hungarian University of Dance
  • Hungarian University of Physical Education
  • University of Miskolc
  • Moholy-Nagy University of Arts
  • János Neumann University
  • University of Nyíregyháza
  • University of Pannonia
  • University of Pécs
  • Óbuda University
  • Semmelweis University
  • University of Sopron
  • István Széchenyi University
  • University of Szeged
  • University of Theater and Film Arts
  • Tokaj-Hegyalja University

Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Durchführungsbeschluss des Rates wird regelmäßig überprüft. Es ist im Moment nicht abzusehen, wann die eingefrorenen EU-Mittel wieder freigegeben werden. Konsortien, die mit einer betroffenen Einrichtung eine gemeinsame Antragstellung planen, sollten sichergehen, dass die Mindestanforderungen an die Beteiligungsfähigkeit auch ohne die Einrichtungen unter Stiftungsverwaltung erfüllt werden.

Die Ratsentscheidung 2022/2506 gilt seit 16. Dezember 2022 und betrifft keine laufenden Vorhaben. Sie wirkt sich im Moment also nur auf Projekte aus, bei denen die Unterzeichnung der Zuwendungsvereinbarung (GA) noch aussteht. Für diese Projekte gilt folgendes:

  • Anstehende Vertragsunterzeichnungen können in Absprache mit den zuständigen Projekt-Verantwortlichen (PO) aufgeschoben werden.
  • Sollte eine weitere Verzögerung der Vertragsunterzeichnungen nicht möglich sein, kann das verbleibende Konsortium – vorausgesetzt die Fördervoraussetzungen sind weiterhin erfüllt – die Zuwendungsvereinbarung unterzeichnen. Die ungarischen Einrichtungen können als assoziierte Partner beteiligt werden. Sie erhalten in diesem Fall aber keine Förderung. Sollte dies von den Beteiligten nicht gewünscht sein, können die Aufgaben auch von einem neuen Partner oder vom restlichen Konsortium übernommen werden.
  • Sobald die Voraussetzungen für die Beschränkung der Zuwendungsfähigkeit nicht mehr gegeben sind, kann das Konsortium die ungarischen Partner per Vertragsänderungsverfahren (Amendment) wieder in Projekte aufzunehmen. Hier ist zu beachten, dass es nicht möglich ist, das Projektbudget zu erhöhen, wenn der ungarische Partner wieder in das Projekt aufgenommen wird.

Wichtig ist, dass die Beschränkung der Förderfähigkeit ausschließlich die oben genannten 21 Hochschulen betrifft und dies auch nur so lange sie sich unter Stiftungsverwaltung befinden. Alle anderen ungarischen Einrichtungen sind von dem Beschluss nicht betroffen.