Die Begutachtungskriterien

Gutachterinnen und Gutachter bewerten Projektanträge hinsichtlich der Exzellenz des geplanten Vorhabens, der zu erwartenden Wirkung und der Qualität und Effizienz der Durchführung der Maßnahme.

Es ist ausschnittsweise eine Checkliste mit roten Häkchen zu sehen sowie ein Teil einer Hand, die einen Kugelschreiber hält.

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Grundvoraussetzung: Erfüllung der Zuwendungskriterien

Bevor ein Antrag in das Begutachtungsverfahren gelangt, prüft die EU, ob grundlegende Kriterien für die Zuwendungsfähigkeit (admissibility and eligibility check) erfüllt wurden. Alle Anträge müssen innerhalb der Antragsfrist eingereicht worden sein. Grundsätzlich ist Horizont Europa offen für die Beteiligung von Rechtsträgern unabhängig von ihrem Sitz, dennoch gibt es Mindestanforderungen und Einschränkungen, die in dieser Phase überprüft werden (siehe Beteiligungsvoraussetzungen). Für alle Anträge von öffentlichen Einrichtungen, Forschungsorganisationen und Hochschulen aus EU-Mitgliedstaaten und assoziierten Staaten, die ab 2022 eingereicht werden, gilt das Vorhandensein eines Gleichstellungsplanes ebenfalls als Zuwendungsvoraussetzung. Weitere Voraussetzungen für die Zuwendungsfähigkeit können in den Arbeitsprogrammen verankert sein. Der Antrag muss zudem vollständig und gut lesbar sein.

Begutachtungskriterien

Die Gutachterinnen und Gutachter bewerten die Anträge anhand der folgenden Kriterien:

  • Exzellenz;
  • Wirkung;
  • Qualität und Effizienz der Durchführung.

Ausnahmen gelten zum Beispiel für ERC-Maßnahmen, die nur an ihrer Exzellenz gemessen werden.

Gewichtungen, die Festlegung von Schwellenwerten und Vorschriften zum Umgang mit gleich bewerteten Vorschlägen finden sich in den allgemeinen Anhängen zum Arbeitsprogramm. Im Annex D "Award Criteria" werden die drei genannten grundlegenden Bewertungskriterien differenziert beschrieben. Dabei wird zwischen den verschiedenen Maßnahmentypen unterschieden. Für Antragstellende ist es wichtig zu wissen, dass die Begutachtungskriterien und die ausführlich beschriebenen Unterkriterien eng mit dem Antragsformular korrespondieren.

In der Regel werden alle drei Kriterien gleich gewichtet und können mit bis zu 5 Punkten bewertet werden. Der Schwellenwert beträgt 10 Punkte, wobei innerhalb jedes Kriteriums jeweils mindestens 3 Punkte erreicht werden müssen. Bei Innovationsmaßnahmen wird das Kriterium Wirkung mit einem Faktor von 1,5 bewertet. Alle Projekte, die den Schwellenwert erreichen können gefördert werden, sofern genügend Mittel vorhanden sind.

Bei zweistufigen Anträgen werden Anträge in der ersten Stufe nur in Hinblick auf Exzellenz und Wirkung geprüft. Der individuelle Schwellenwert je Kriterium liegt bei je 4 Punkten. Der zu erwartende allgemeine Schwellenwert liegt je nach Umfang der eingereichten Anträge bei 8 oder 8,5 Punkten. Zur zweiten Stufe der Antragstellung werden etwa dreimal so viele Konsortien eingeladen, wie gefördert werden können.

Im Rahmen der Begutachtung des Antragsteils zur Projektimplementierung überprüft der Zuwendungsgeber auch, ob die Konsortien bzw. Einzelantragstellenden über die operative Leistungsfähigkeit verfügen, um das Vorhaben durchzuführen. Maßgeblich sind hier die Einrichtungsprofile, die eingereichten Referenzen sowie die Kompetenzen des Personals (A-Teil des Antrags). Zusätzlich wird die finanzielle Leistungsfähigkeit von Koordinatoren aus der Privatwirtschaft überprüft, wenn die Fördersumme über 500.000 Euro liegt. Für diese Überprüfung müssen Koordinatoren Dokumente einreichen, die belegen, dass sie über stabile Finanzen verfügen.